Die drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen – und was Sie tun können, wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben.
Damit Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI erhalten, müssen grundsätzlich drei Bedingungen erfüllt sein:
Viele wissen nicht, dass der Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel bereits ab Pflegegrad 1 besteht. Die Höhe des Pflegegrades hat keinen Einfluss auf die Höhe des monatlichen Budgets – es sind stets bis zu 42 € pro Monat.
In Deutschland gibt es fünf Pflegegrade. Alle berechtigen zum Bezug von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch – sofern die Pflege zu Hause stattfindet:
| Pflegegrad | Beeinträchtigung | Anspruch auf Hilfsmittel | Budget / Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung | ✔ Ja | bis zu 42 € |
| Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung | ✔ Ja | bis zu 42 € |
| Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung | ✔ Ja | bis zu 42 € |
| Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung | ✔ Ja | bis zu 42 € |
| Pflegegrad 5 | Schwerste + besondere Anforderungen | ✔ Ja | bis zu 42 € |
Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
Als häusliche Pflege gilt die Versorgung in der eigenen Wohnung, bei Familienangehörigen oder in betreuten Wohngemeinschaften. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die vollstationär in einem Pflegeheim leben – dort übernimmt das Heim die Versorgung.
Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim entfällt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. In diesem Fall übernimmt das Pflegeheim die Versorgung.
Auch Versicherte mit privater Pflegeversicherung (PPV) haben in der Regel Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die genauen Konditionen hängen vom jeweiligen Tarif ab. Sprechen Sie bei Fragen direkt mit Ihrer privaten Pflegekasse.
Ja, uneingeschränkt. Das monatliche Budget von bis zu 42 € gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 gleichermaßen laut § 40 Abs. 2 SGB XI.
Als häusliche Pflege gilt die Versorgung in der eigenen Wohnung, bei Familienangehörigen oder in betreuten Wohngemeinschaften. Vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim ist ausgeschlossen – dort übernimmt das Heim die Versorgung.
In der Regel ja. Privat Versicherte haben ähnliche Ansprüche aus ihrer privaten Pflegeversicherung. Die genauen Konditionen hängen vom individuellen Tarif ab – sprechen Sie direkt mit Ihrer Versicherung.
Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch. Wenn Sie vermuten, dass ein Pflegebedarf vorliegt, sollten Sie umgehend einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Der Gutachterbesuch ist kostenlos. Mehr zum Pflegegrad beantragen.