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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Die drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen – und was Sie tun können, wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben.

Die drei Voraussetzungen im Überblick

Damit Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI erhalten, müssen grundsätzlich drei Bedingungen erfüllt sein:

  • 1
    Pflegegrad anerkannt: Sie haben einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) durch die Pflegekasse.
  • 2
    Häusliche Pflege: Sie werden zu Hause gepflegt – nicht vollstationär in einem Pflegeheim.
  • 3
    Gesetzliche Pflegeversicherung: Sie sind Mitglied der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
✔ Tipp: Auch Pflegegrad 1 ist berechtigt

Viele wissen nicht, dass der Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel bereits ab Pflegegrad 1 besteht. Die Höhe des Pflegegrades hat keinen Einfluss auf die Höhe des monatlichen Budgets – es sind stets bis zu 42 € pro Monat.

Pflegegrade im Detail

In Deutschland gibt es fünf Pflegegrade. Alle berechtigen zum Bezug von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch – sofern die Pflege zu Hause stattfindet:

Pflegegrad Beeinträchtigung Anspruch auf Hilfsmittel Budget / Monat
Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigung✔ Jabis zu 42 €
Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigung✔ Jabis zu 42 €
Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigung✔ Jabis zu 42 €
Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigung✔ Jabis zu 42 €
Pflegegrad 5Schwerste + besondere Anforderungen✔ Jabis zu 42 €

Kein Pflegegrad? Was Sie tun können

Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Pflegegrad beantragen: Wenn Sie vermuten, dass Sie oder eine pflegebedürftige Person die Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie umgehend einen Pflegegrad beantragen. Der MDK bzw. MEDICPROOF begutachtet den Pflegebedarf kostenlos.
  • Übergangsversorgung: Manche Anbieter unterstützen Sie auch dabei, zunächst einen Pflegegrad zu beantragen und den Antrag auf Hilfsmittel zeitgleich vorzubereiten.

Häusliche Pflege – was zählt dazu?

Als häusliche Pflege gilt die Versorgung in der eigenen Wohnung, bei Familienangehörigen oder in betreuten Wohngemeinschaften. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die vollstationär in einem Pflegeheim leben – dort übernimmt das Heim die Versorgung.

⚠ Achtung: Vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim entfällt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. In diesem Fall übernimmt das Pflegeheim die Versorgung.

Private Pflegeversicherung

Auch Versicherte mit privater Pflegeversicherung (PPV) haben in der Regel Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die genauen Konditionen hängen vom jeweiligen Tarif ab. Sprechen Sie bei Fragen direkt mit Ihrer privaten Pflegekasse.

Jetzt beantragen – Schritt-für-Schritt

Häufige Fragen zum Anspruch